Allgemeine Geschäftsbedingungen der AG Veranstaltungstechnik

1. Geltungsbereich

a. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge, insbesondere über Vermietung (DryHire) und Full-Service- Leistungen der von AG Veranstaltungstechnik, nachfolgend AGVT, im Geschäftsverkehr mit Dritten, auch für alle laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen.

b. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers bzw. Mieters oder andere abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit die AGVT ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

c. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten insbesondere für die  Vermietung und damit zusammenhängenden Leistungen wie Transport, Auf-, Abbau und Durchführung (Full-Service).

 

2. Angebot, Vertragsschluss, Zahlungsbedingungen, Umsatzsteuer

a. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Nach Angebotsannahmebestätigungen durch den Kunden, sofern dies innerhalb der Ablauffrist des Angebots geschieht, kommt der Vertrag zustande.

b. Es gelten die im Angebot genannten Preise. Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro.

c. Im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz wird keine Umsatzsteuer erhoben.

d. Rechnungen sind - wenn nichts anderes vereinbart ist - sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnung  30   Tage   nach Rechnungsstellung   ein.

e. Eventuell gewährte Rabatte verfallen vollständig, wenn der Besteller/Mieter in Zahlungsverzug gerät.

 

3. Mietzeit und Gebrauch der Mietgegenstände

a. Die Mietzeit wird im Vorhinein mit der AGVT vereinbart und im Angebot schriftlich festgehalten.

b. Lieferung/Abholung der Mietgegenstände kann abweichend vom Mietzeitraum bereits früher erfolgen, sofern dies mit der AGVT abgesprochen ist.

c. Rückgabe der Mietgegenstände kann ebenfalls, sofern besprochen, nach Mietzeitraum erfolgen.

d. Verzögert sich die Rückgabe über die vereinbarte Mietzeit oder den Rückgabezeitpunkt hinaus, erfolgt  eine entsprechende Nachberechnung.

e. Der Besteller/Mieter hat die Mietgegenstände sorgsam und unter Beachtung aller mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietgegenstände verbundenen Obliegenheiten zu behandeln und  insbesondere die Gebrauchsempfehlungen der AGVT zu befolgen. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und von fachkundigen Personen aufgebaut  und  bedient werden.  Der Besteller/Mieter  hat für  die  fortwährende Einhaltung aller  geltenden Sicherheitsrichtlinien  sowie  eine störungsfreie  Stromversorgung während der Nutzungsdauer zu sorgen. Der Besteller/Mieter haftet vollumfänglich für Schäden  infolge von nicht sachgemäßem Gebrauch, beispielsweise Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Überspannungen. 

f. Zum Betrieb erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen sind durch  den Besteller zu erholen. Dieser hat auch für die Einhaltung von Grenzwerten, Auflagen oder sonstiger Vorschriften Sorge zu tragen. Die AGVT übernimmt insoweit keinerlei Haftung.

g. Der Besteller/Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände zu öffnen, zerlegen, verändern, verschmutzen oder die Kennnummern und Firmenzeichen zu beschädigen oder zu entfernen. Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hat der Besteller/Mieter zu tragen.

h. Eine Weitervermietung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der AGVT gestattet. Der Besteller/Mieter haftet in diesem Fall vollumfänglich für Handlungen des Dritten.

 

4. Stornierung durch den Kunden

a. Der Besteller/Mieter hat das Recht, den Leistung- /Mietvertrag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen, soweit noch keine Übergabe der Mietsache erfolgt ist beziehungsweise noch keine Leistung erbracht wurde. Die  Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und des rechtzeitigen Eingangs bei der AGVT.

b. Storniert der Besteller/Mieter, gleich aus welchem Grund, oder verweigert die Annahme der angebotenen Leistungen der AGVT, hat die AGVT einen Anspruch auf Ersatz für die entstandenen Aufwendungen, sowie den entgangenen Umsatz gegen den Besteller/Mieter wie folgt:

- bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Miet-/Leistungsbeginn: 30% des Auftragswertes;

- bis 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Miet-/Leistungsbeginn: 50% des Auftragswertes.

Erfolgt die Stornierung weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt, besteht ein Anspruch der AGVT in Höhe von 100% des Auftragswertes. Dies gilt ebenso, wenn nach Fälligkeit die Abnahme der Leistung durch den Besteller/Mieter verweigert wird. Unter Auftragswert im Sinne dieser Klausel ist der Gesamtbetrag des Angebotes zu verstehen.

 

5. Kündigung durch die AGVT

a. Das Vertragsverhältnis kann von der AGVT aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: 

- Krankheit oder Verletzung seitens der AGVT

- Veränderung der Gegebenheiten, des Veranstaltungsortes oder des Veranstalters

- Zahlungsunfähigkeit des Bestellers/Mieters

- Eingriff durch Höhere Gewalt

 

6. Haftung und Pflichten des Kunden

a. Der Besteller/Mieter haftet während der Mietzeit, sowie während eventueller Mietzeitüberschreitungen, für alle Schäden an den Mietgegenständen, insbesondere  bei Verlust, Diebstahl, Transport- oder Nutzungsschäden, fehlerhaftem Gebrauch, mutwilligen Beschädigungen, Beschädigung durch Dritte und höherer Gewalt, sowie  bei Feuer- und Wasserschäden. Er ist verpflichtet, während der Mietzeit auftretenden Schäden unverzüglich und schriftlich der AGVT anzuzeigen. Der Besteller/Mieter haftet für Schäden, Verlust etc. bis zur Höhe des Neuwerts der angemieteten Gegenstände. Die Regulierung der Schäden erfolgt ausschließlich durch die AGVT. Reparatureingriffe des Bestellers/Mieters sind nicht zulässig.

b. Die AGVT weist darauf  hin, dass die Mietgegenstände nicht versichert sind.

c. Der Besteller/Mieter darf über die Mietgegenstände weder durch Verkauf, Abtretung, noch in anderer Weise verfügen. Ebenso ist eine Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstige Belastungen der Mietgegenstände gegenüber der AGVT unwirksam. Der Besteller/Mieter hat alle Kosten zu tragen, die der AGVT durch Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums entstehen.

 

7. Veranstaltungsort / Nutzungsort

a. Die Eignung des Nutzungs-/Veranstaltungsortes ist durch den Besteller/Mieter zu prüfen, die AGVT kann hierfür nicht haftbar gemacht werden. Sollten Zeitpläne, aufgrund von unvorhergesehenen örtlichen Gegebenheiten nicht eingehalten werden, so hat der Besteller/Mieter die dadurch verbundenen Mehrkosten für Personal sowie etwaiges Material zu tragen. 

b. Behördliche oder sonstige zur reibungslosen Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen oder Dokumente sind vom Besteller zu beschaffen.

 

8. Verpflegung

a. Sofern im Angebot niedergeschrieben, hat der Veranstalter für die Verpflegung des Personals der AGVT zu sorgen. Diese Verpflegung bezieht sich auf die im Angebot genannte Personenzahl und schließt sowohl Getränke als auch Essen ein.

b. Sollte es dem Veranstallter trotz dieser Abmachung nicht möglich sein für Verpflegung Sorge zu leisten, kann seitens der AGVT eine Entschädigung nach Ermessen des Veranstaltungsaufwands in Rechnung gestellt werden.

 

 

                                                                                                                                                                                                   Stand: 14.11.2023